Satzung
Vereinssatzung des 1.DV Cosmos Stade
Gegründet am 4.5.1989 / Stand 8. Januar 2012
Gegründet am 4.5.1989 / Stand 8. Januar 2012
§1 Name, Sitz und Rechtsform
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Der Verein führt den Namen "1. Doppelkopf-Verein Cosmos Stade"
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Sitz des Vereins ist Stade.
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Der Verein ist nicht rechtsfähig
§2 Zweck des Vereins
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Der Zweck des Vereins ist,a. die Geselligkeit zu pflegen,b. Das Kartenspiel Doppelkopf zu spielen, zu fördern und den Kontakt zu anderen Doppelkopfvereinen zu pflegen.
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Der Verein enthält sich grundsätzlich jeder politischen Äußerung, Betätigung oder Vereinnahme durch politische Gruppen.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann jede natürliche Person erwerben. Über den
Antrag entscheidet der Vorstand und gibt demjenigen Bescheid.
§4 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung (§5), Erlöschen (§6)
oder durch Ausschluss aus dem Verein (§7)
§5 Kündigung
§5 Kündigung
Die Mitgliedschaft kann durch ein Mitglied bis zum 15. August zum
Ende eines Kalenderjahres unter Vorlage einer schriftlichen Kündigung bei einem
Vorstandsmitglied gekündigt werden.
§6 Erlöschen der Mitgliedschaft
§6 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet bei Tod des Mitglieds, oder wenn einem
Mitglied die Rechtsfähigkeit entzogen wird.
§7 Ausschluss aus dem Verein
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Ein Mitglied kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es seinen Verpflichtungen aus dieser Satzung nicht nachkommt, oder es in anderer Weise den Vereinsinteresse grob zuwider handelt. Der Ausschluss bedarf der Schriftform.
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Dem Mitglied muss vor dem Ausschluss Gelegenheit zur Anhörung gegeben werden.
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Zur Anfechtung der Entscheidung kann einen außerordentliche Mitgliederversammlung gemäß §8 Abs. 2 u. 3 einberufen werden. Diese entscheidet endgültig.
§8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
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Die Mitglieder sind berechtigt, dem Vorstand Anträge vor der Mitgliederversammlung schriftlich zu unterbreiten oder in der Mitgliederversammlung mündlich zu stellen.
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Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder ist vom Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Vorstand hat dem Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Eingang zu entsprechen.
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Kommt der Vorstand dem Absatz 2 nicht nach, so kann gemäß §8, Absatz 2 zur außerordentlichen Mitgliederversammlung durch die Initiatoren binnen eines Monats eingeladen werden. Diese kann die Bestellung des Vorstandes widerrufen.
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Ein schriftlich begründeter Misstrauensantrag mit dem Ziel von Neuwahlen des Vorstandes müssen von mindestens der Hälfte aller Mitglieder gestellt werden. Die Einberufung und die Einladung zur außerordentliche Mitgliederversammlungen erfolgen gemäß Ziffer 2 und 3.
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Die Mitglieder sind verpflichtet, für jedes Jahr der Mitgliedschaft einen Vereinsbeitrag zu zahlen. Er wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und ist spätestens bis zum 28. Februar eines jeden Jahres an den Verein abzuführen. Tritt ein Mitglied im laufenden Jahr den Verein bei, so wird der volle Jahresbeitrag innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Bescheides gemäß §3, Absatz 2 fällig.
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Die Kosten, die dem Verein durch verspätete Beitragszahlungen eines Mitgliedes entstehen, werden auf dieses Mitglied umgelegt. Sie betragen pro Mahnung mindestens 2,50 € und höchstens die tatsächlich entstandenen Kosten.
§9 Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
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die Mitgliederversammlung (§10)
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der Vorstand (§11)
§10 Die Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
a. die Wahl und Entlastung des Vorstandes
b. die Wahl des Kassenprüfers
c. die Anträge der Mitglieder
d. den Vereinsbeitrag
e. die Höhe der Sonderzahlung gemäß §8, Absatz 6
f. Satzungsänderungen
g. die Auflösung des Vereins. -
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie ist jeweils im ersten Quartal des Geschäftsjahres einzuberufen.
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Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden spätestens vier Wochen vor dem Termin nach Absatz 2, Satz 2 schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
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Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Wahlen (§12) sind hiervon ausgenommen.
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Jedes Mitglied gemäß §3 hat auf der Mitgliederversammlung ein einfaches Stimmrecht.
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Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl beschlussfähig.
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Abstimmungsberechtigt sind nur die anwesenden Mitglieder.
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Beschlüsse werden unbeschadet Absatz 9 mit relativer Stimmen-Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Enthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen 1f und 1g bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.
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Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Es wird jedem Mitglied binnen drei Monaten nach Ende der Mitgliederversammlung zur Kenntnis gebracht.
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Die nach dem Absätzen 3, 4 und 10 vom Vorsitzenden zu erfüllenden Aufgaben werden im Verhinderungsfall vom stellvertretenden Vorsitzenden übernommen.
§11 Der Vorstand
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Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassenführer und dem Schriftführer des Vereins.
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Die Amtsperiode der Vorstandsmitglieder dauert jeweils 3 Jahre. Sie beginnt und endet mit einer ordentlichen Mitgliederversammlung. Der 3-Jahresrhythmus beginnt für den Vorsitzenden ab 2011, den
stellvertretenden Vorsitzenden ab 2013, dem Kassenführer ab 2013 und dem Schriftführer ab 2012. -
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von den Vorsitzenden und seinem Stellvertreter gemäß §26 BGB vertreten. Der Kassenführer führt die finanziellen Geschäfte des Vereins. Insbesondere
führt er die Vereinskonten. -
Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.
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Der Vorstand entscheidet mit relativer Mehrheit, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Im Übrigen und bei Beschlüssen nach §7, Absatz 1 ist die absolute Mehrheit erforderlich.
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Der Vorstand hat bei jeder ordentlichen Mitgliederversammlung einen Jahresbericht abzugeben.
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Der Kassenprüfer hat bei jeder ordentlichen Mitgliederversammlung einen Kassenbericht abzugeben.
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Der Vorstand hat das Recht, bei Bedarf eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
§12 Wahlen
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Wählbar nach §10, Absatz 1a und 1b ist jedes Mitglied gemäß §3
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Wählbar nach Absatz 1 sind auch nicht anwesende Personen, deren Zustimmung für eine Kandidatur schriftlich und eigenhändig unterschrieben der Mitgliederversammlung vorliegt. Die schriftliche
Zustimmung für eine Kandidatur gilt als uneingeschränkte Annahme einer möglichen Wahl. -
Die Wahlen werden von einem Wahlausschuss, bestehend aus dem Wahlleiter sowie zwei Beisitzern, geleitet. Der Wahlausschuss kann vom Vorstand bestimmt werden, falls sich nicht genügend freiwillige
Mitglieder für die zu besetzenden Funktionen finden. Mitglieder des Wahlausschusses dürfen keine Vorstandsmitglieder sein. -
Die Wahlen erfolgen entweder durch Handzeichen oder auf Antrag eines Viertels der stimmberechtigten Mitglieder geheim durch Stimmzettel. Gewählt sind die Kandidaten, die eine relative Mehrheit
der Stimmen auf sich vereinigen können. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stichwahl. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. -
Kann kein neuer Vorstand gebildet werden, bleibt der bisherige Vorstand kommissarisch im Amt. Er hat innerhalb von zwei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit dem Tagesordnungspunkt der Neuwahl des Vorstandes einzuberufen.
§ 13 Die Kassenprüfer
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Es werden zwei Kassenprüfer für die Dauer eines Geschäftsjahres gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
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Die Kassenprüfer haben anlässlich der ordentlichen Mitgliederversammlung eine Kassenprüfung vorzunehmen. Über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung zu berichten.
§14 Vermögen des Vereins
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Alle Einnahmen dienen dem Vereinszweck gemäß § 2 sowie zur Bestreitung der Verwaltungskosten.
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Der Verein ist Idealverein. Überschüsse werden stets entsprechender Absatz 1 verwendet.
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Im Falle der Auflösung des Vereins werden eventuelle Überschüsse nach Tilgung aller Verbindlichkeiten und Rückzahlung der Sonderzahlungen nach §8 Absatz 6 gleichmäßig an alle Mitglieder
ausgeschüttet. Bei Verzicht eines Mitglieds wächst der Betrag der übrig gebliebenen Mitglieder an.
§15 Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist ein Kalenderjahr.
§16 Erweiternde Bestimmungen
§16 Erweiternde Bestimmungen
Im Übrigen gelten, sofern diese Satzung nicht anders bestimmt,
§§21-54 BGB.
§17 Inkrafttreten der Satzung
§17 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde am 4. Mai 1989 beschlossen, am 13. Januar
1990, am 26. Januar 1993, am 5. März 1993, am 24. März 1995, am 8. Januar 2000,
am 4. Januar 2003 und am 8. Januar 2012 geändert.